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 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma IDSL GmbH Intelligente industrielle Drucksystemlösungen sind integrierter Bestandteil aller Lieferungen und Leistungen. Sonderbestimmungen betreffend Wartungs- und Servicetätigkeiten sind in den entsprechenden AGB´s geregelt.


1. Umfang und Gültigkeit


Für diesen und alle folgenden Aufträgen und Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, im folgenden kurz AG genannt, gelten die hier, unter Ausschluss sämtlicher Einkaufsbedingungen des AG, angeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma IDSL GmbH, im folgenden kurz AN genannt. Einkaufsbedingungen des AG und weitere Vereinbarungen werden somit für das gegenständliche, alle folgenden Rechtsgeschäfte und für die gesamte Geschäftsbeziehungen ausgeschlossen, sofern diese nicht schriftlich und vom AN firmenmässig gezeichnet anerkannt wurden. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Ein Vertrag zwischen AN und AG kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, bzw. bei Fehlen einer solchen, durch wider-spruchslose Entgegennahme einer Ware zustande.


2. Lieferung


2.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk bzw. Auslieferungslager des AN, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen wurde.
2.2 Teillieferungen sind möglich und gelten als Vertragserfüllung.
2.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der AG sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und beim AN schriftlich bekannt zu geben.
2.4 Aufbewahrungsmassnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die der AG zu vertreten hat, gehen zu Lasten des AG und gelten als Ablieferung.
2.5 Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung haben ausschliesslich auf die in der Rechnung angegebenen Konten des AN zu erfolgen.


3. Preise


3.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise für die unverpackte und unversicherte Ware ab Lager des AN, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Bei Standardware ( Standarddrucker, Komponenten, usw. ) ist der AN berechtigt, die Preise der am Tage der Lieferung geltenden Preisliste in Rechnung zu stellen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 5%, so hat der AG das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzforderung zurückzutreten. Bei allen speziellen Produkten wie Industriedrucksysteme, Sonderentwicklungen, Softwarelösungen, usw. gelten grundsätzlich die im Auftrag vereinbarten Preise als Fixpreise, die den AN zur Vertragserfüllung verpflichten, ausser die Parität des € zum US $ ändert sich zwischen Auftragserteilung und Warenlieferung um mehr als 5%. Dies berechtigt den AN die Fixpreise unter Zuhilfenahme des neuen Wechselkurses neu zu berechnen.
3.3 Der AN ist von seiner Lieferverpflichtung entbunden, wenn der AN vom Vorlieferanten oder Erzeuger nachweisbar nicht rechtzeitig oder in der richtigen Qualität beliefert worden ist, wenn Veränderungen in den behördlich geschaffenen Importkonditionen eintreten, bei dramatischen Änderungen von Wechselkursen, Eingriffen von höherer Gewalt, Arbeitskonflikten und anderen vom AN nicht zu vertretenden Ereignissen. In diesen Fällen wird der AN mit dem AG den Vertrag neu besprechen und verhandeln.
3.4 Der AN ist bestrebt die vereinbarte Lieferzeit möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der AG berechtigt, nach Setzen einer weiteren 3 wöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Bei Sonderanfertigungen erhöht sich die Nachfrist auf mindestens 60 Tage. In allen Fällen ist der AN nur zur zinsenfreien Rückerstattung eventuell erhaltener Anzahlungen verpflichtet. Darüber hinausgehende Ansprüche des AG, aus welchen Gründen auch immer, sind ausgeschlossen.


4. Zahlung


4.1 Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend bei Lieferung.
4.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der AN berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung, Rechnung zu legen.
4.3 Die Einhaltung der zwischen AN und AG vereinbarten Zahlungskonditionen, bilden eine wesentliche Bedingung für die Durchführung von Lieferungen und Leistungen bzw. für die Vertragserfüllung durch den AN. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von mindestens 5% berechnet. Eventuell erforderliche Einbringungsmassnahmen und Mahnspesen gehen zu Lasten des AG.
4.4 Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurück zu halten. Die Aufrechnung von Gegenforderungen erfordert der Schriftform und der firmenmässigen Zeichnung des AN. Ansonsten ist sie generell ausgeschlossen.
4.5 Bei allen Lieferungen und Leistungen, gelten ausschliesslich die vom AN angebotenen Liefer- und Zahlungskonditionen. Abweichende Konditionen des AG sind explizit ausgeschlossen.
4.6 Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt den AG nur mehr gegen Vorauskasse bzw. Bar Nachnahme zu beliefern.
4.7 Zahlungen werden generell auf die älteste Forderung am AG Konto angerechnet.
4.8 Bei Kleinaufträgen unter € 100.00 ist der AN berechtigt eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 zuz. MwSt. zu berechnen.
4.9 Schecks und Wechsel werden nur von bestehenden Kunden unter Vorbehalt entgegengenommen.
4.10 Bei Zahlungsverzug gehen die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, die Kosten für ein beauftragtes Inkassobüro und alle Rechtsvertretungskosten, zu Lasten des AG.


5. Eigentumsvorbehalt


5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, einschliesslich Zinsen und Mahnspesen, uneingeschränktes Eigentum des AN. Der AG hat in dieser Zeit für die ordnungsgemässe Instandhaltung und pflegliche Behandlung auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
5.2 Kommt der AG seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäss nach, so ist der AN jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des AG zurück zu holen. Der AG ist zur Herausgabe verpflichtet und gestattet dem AN oder einer legitimierten Vertretung, das Betreten der Räumlichkeiten in denen sich das Eigentum des AN befindet.
5.3 Bei Weiterveräusserung vor kompletter Bezahlung, tritt der AG bereits mit Zustandekommen des Rechtsgeschäfts, die entsprechende Kaufpreisforderung an den AN ab.
5.4 Von allen Vollstreckungsmassnahmen und sonstigen Eingriffen in die Ware, die den Besitz des AG, an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten des AN betreffen, hat der AG den AN sofort zu unterrichten. Die Kosten etwaiger Interventionen des AN gegenüber Vollstreckungsgläubigern, gehen zu Lasten des AG.


6. Garantie


Alle vom AN gelieferten Produkte unterliegen den jeweiligen gesetzlichen Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen. Abweichende erweiterte Leistungen werden jeweils gesondert angeboten. Bei einem Besitzwechsel ist der AN schriftlich zu verständigen. Andernfalls ist dieser von seinen Garantieleistungen befreit.
 

7. Gewährleistung und Haftung
 

7.1 Mängel wegen der Beschaffenheit einer Lieferung sind in allen Fällen gesetzlich vereinbarter Gewährleistung unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich dem AN mitzuteilen. Dies beinhaltet daher, dass der AG verpflichtet ist, die Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Wurde nicht spätestens am 8. Tag nach Empfang der Ware Mängelrüge erhoben, so ist die Ware jedenfalls als mangelfrei anzusehen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge, leistet der AN nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, gegen kostenlose Rückstellung der bemängelnden Ware. In jedem Fall ist der AG verpflichtet dem AN mehrere Nachbesserungen im vertretbaren Ausmass zu ermöglichen. Sonderentwicklungen erfordern die Zusammenarbeit des AG, da diese Projekte längerfristige Praxistests erfordern können. Je nach Umfang dieser Sonderentwicklung werden bei der Auftragsverhandlung gesonderte Vereinbarungen getroffen. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der AG nicht berechtigt Preisminderung zu verlangen, ohne dem AN entsprechende Nachbesserungen zu ermöglichen.
7.2 Gewährleistungsansprüche für bereits verarbeitete Ware sind in jedem Fall ausgeschlossen.
7.3 Der AN leistet keine Gewähr für die Brauchbarkeit einer Ware für einen bestimmten Zweck, wenn dies nicht ausdrücklich für diesen Zweck vereinbart ist.
7.4 Der AN übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen, sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
7.5 Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sind, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zulässig und möglich, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden die durch den Verlust von Daten entstehen. Gewerbliche Verbraucher sind für die regelmassige Sicherung von Daten selbst verantwortlich.
7.6 Rücksendungen beanstandeter Ware, bedürfen des ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnis der AN. Die Rücksendung erfolgt immer auf Kosten und Risiko des AG.


8. Schlussbestimmungen


Soweit nicht anders vereinbart, gelten die unter Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt österreichisches Recht. Die ausschliessliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Oberpullendorf gilt als vereinbart. Der AN liefert ausschliesslich an gewerbliche Abnehmer und geht in allen Fällen von solchen aus. Endverbraucher die sich nicht als solche zu erkennen geben, unterliegen den angeführten allgemeinen Geschäftsbedingung
en.


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